Hallo zusammen,
ich hab eine Frage zur Mobilitätsgarantie NRW. Es ist ja so, das man eine Erstattung bekommt, wenn das Verkehrsmittel 20 Minuten Verspätung am Abfahrtsort hat. In der Vergangenheit schien da die Regel zu gelten, dass man diese 20 Minuten nicht sinnlos absitzen muss, wenn schon vorher klar ist, dass das Verkehrsmittel nicht in den nächsten 20 Minuten kommt, weil es z.B. ausgefallen ist oder die Fahrplanauskunft das vorhersagt. So wurde es mir gesagt und so habe ich es auch mehrmals erfolgreich angewandt. Nun mehren sich in Foren Berichte darüber, dass die Erstattung verweigert wurde mit der Begründung, dass die Alternative schon früher als 20 Minuten nach geplanter abfahrt des ursprünglichen Verkehrsmittels genutzt wurde. Hat sich da in letzter Zeit etwas geändert an der Grundlage oder der Praxis? Ich hab mit die Beförderungsbedingungen NRW durchgelesen und fand dazu keine klare Aussage.
20 Minuten warten bei Mobilitätsgarantie NRW
Re: 20 Minuten warten bei Mobilitätsgarantie NRW
Hallo Anbeku,
du liest wohl auch DSO
In den FAQ auf https://www.mobil.nrw/fahren/mobigarantie.html steht unter "Wann kann ich die Mobilitätsgarantie NRW nutzen?":
Nehmen wir an, dass absichtlich hier nicht "voraussichtlich" steht. Warum? Damit bei +21 nicht schon Alternativen gewählt werden, das Verkehrsmittel aber nachher doch mit +19 abfährt? Andererseits erscheint das gerade bei ausfallenden Verkehrsmitteln wenig wahrscheinlich und damit die Wartezeit für die ÖPNV-Nutzer*innen sinnlos.
Die Fragen sind also: Wie sieht der AVV das? Und was ist die Begründung dafür?
du liest wohl auch DSO
In den FAQ auf https://www.mobil.nrw/fahren/mobigarantie.html steht unter "Wann kann ich die Mobilitätsgarantie NRW nutzen?":
Nur steht das so nicht in den NRW Tarifbestimmungen. Hier lautet Zif. 11 Abs. 1 Satz 1:Der Garantieanspruch beginnt 20 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit.
Ist evtl. entscheidend, was hier nicht steht, nämlich "voraussichtlichen" vor "Abweichung"? Und wurde das in der Vergangenheit zumindest von einigen Verkehrsunternehmen anders oder absichtlich kulanter ausgelegt?Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung ab 20 Minuten von der fahrplanmäßigen Abfahrt des zur Fahrt geplanten Nahverkehrsmittels an der Einstiegshaltestelle in Kraft.
Nehmen wir an, dass absichtlich hier nicht "voraussichtlich" steht. Warum? Damit bei +21 nicht schon Alternativen gewählt werden, das Verkehrsmittel aber nachher doch mit +19 abfährt? Andererseits erscheint das gerade bei ausfallenden Verkehrsmitteln wenig wahrscheinlich und damit die Wartezeit für die ÖPNV-Nutzer*innen sinnlos.
Die Fragen sind also: Wie sieht der AVV das? Und was ist die Begründung dafür?
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Marius L. (AVV)
- Beiträge: 50
- Registriert: 15. Februar 2022, 12:10
Re: 20 Minuten warten bei Mobilitätsgarantie NRW
Hallo zusammen,
Grundsätzlich regeln die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW die Rahmenbedingungen der Mobilitätsgarantie. Demnach besteht ein Garantieanspruch erst, wenn sich die planmäßige Abfahrt um mehr als 20 Minuten verzögert. Eine frühere Inanspruchnahme der Garantie ist laut den derzeit gültigen Bedingungen nicht vorgesehen.
Viele Verkehrsunternehmen zeigen jedoch Kulanz, wenn Fahrgäste beim Erstattungsantrag einen Nachweis über die tatsächliche Verspätung einreichen.
Wir als Verbundgesellschaft setzen uns bereits seit längerem in den zuständigen Fachgremien dafür ein, dass die Bedingungen kundenfreundlicher gestaltet werden – insbesondere, dass ein „Absitzen“ der 20 Minuten künftig nicht mehr notwendig ist. Die Meinungen auf NRW-Ebene hierzu sind derzeit jedoch noch unterschiedlich.
Aktuell gibt es einen erneuten Vorstoß (den wir unterstützen), einheitliche Kulanzregeln für diesen Fall festzulegen. Die fachlichen Abstimmungen dazu laufen derzeit noch. Sobald neue Ergebnisse vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren. Die etwaigen Änderungen werden dann auch auf der Homepage zur Mobilitätsgarantie NRW aufgenommen, so dass Fahrgäste hier Klarheit in solchen Situationen haben.
Viele Grüße
Marius
Grundsätzlich regeln die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW die Rahmenbedingungen der Mobilitätsgarantie. Demnach besteht ein Garantieanspruch erst, wenn sich die planmäßige Abfahrt um mehr als 20 Minuten verzögert. Eine frühere Inanspruchnahme der Garantie ist laut den derzeit gültigen Bedingungen nicht vorgesehen.
Viele Verkehrsunternehmen zeigen jedoch Kulanz, wenn Fahrgäste beim Erstattungsantrag einen Nachweis über die tatsächliche Verspätung einreichen.
Wir als Verbundgesellschaft setzen uns bereits seit längerem in den zuständigen Fachgremien dafür ein, dass die Bedingungen kundenfreundlicher gestaltet werden – insbesondere, dass ein „Absitzen“ der 20 Minuten künftig nicht mehr notwendig ist. Die Meinungen auf NRW-Ebene hierzu sind derzeit jedoch noch unterschiedlich.
Aktuell gibt es einen erneuten Vorstoß (den wir unterstützen), einheitliche Kulanzregeln für diesen Fall festzulegen. Die fachlichen Abstimmungen dazu laufen derzeit noch. Sobald neue Ergebnisse vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren. Die etwaigen Änderungen werden dann auch auf der Homepage zur Mobilitätsgarantie NRW aufgenommen, so dass Fahrgäste hier Klarheit in solchen Situationen haben.
Viele Grüße
Marius