Ticketkauf über naveo: Jegliche Verantwortung bei Kunden, keine Verantwortung bei AVV, KVP, LogPay oder tech. Betreiber

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wfischer
Beiträge: 64
Registriert: 21. Mai 2022, 14:16

Ticketkauf über naveo: Jegliche Verantwortung bei Kunden, keine Verantwortung bei AVV, KVP, LogPay oder tech. Betreiber

Beitrag von wfischer »

Hallo AVV,

was mir seit langem schon auffällt ist die Tatsache, dass die Verantwortung für das "nicht nachweisen können, dass ich über naveo ein gültiges Ticket gekauft habe" allein auf die Kunden abgewälzt wird.

Warum ist es nicht möglich, nach einer Kontrolle, bei der naveo (oder das Handy) versagt, im EBE-Formular schon darum zu bitten, beim KVP nachzurecherchieren, ob ein gültiges Ticket zuvor gekauft wurde? Für persönliche Zeitkarten ist gemäß §7.5(4) der Beförderungsbediungen ein nachträgliches Nachweisen (für selbstverschuldetes Vergessen) ja auch möglich.

Warum müssen die Kunden das Risiko tragen, dass beim gesamten Prozess nichts schief läuft?
Beispielsweise dass das gekaufte Ticket aufgrund eines Fehlers in der App, oder weil man unerwartet das "Login" verloren hat und unterwegs seine Login-Daten nicht neu eingeben kann, nicht vorgezeigt werden kann?
Oder weil der Akku schlapp macht.

Ich bitte darum, das zu überdenken und ggf. anzupassen:
AGB naveo-app (übrigens sind die unter https://naveo-app.de/agb/ veraltet!): Teil A §6, §7(3); Teil B §2(6)
Marius L. (AVV)
Beiträge: 40
Registriert: 15. Februar 2022, 12:10

Re: Ticketkauf über naveo: Jegliche Verantwortung bei Kunden, keine Verantwortung bei AVV, KVP, LogPay oder tech. Betrei

Beitrag von Marius L. (AVV) »

Hallo wfischer,

vielen Dank für deine Anregungen!
Vorab: Die naveo-AGB unter dem Link wurden zwischenzeitlich durch uns auf den derzeit aktuellen Stand aktualisiert👍.

Grundsätzlich steht der Fahrgast, unabhängig davon ob dieser eine App benutzt oder nicht, gemäß der landesweit zur Anwendung kommenden und abgestimmten Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW stets in der Verantwortung, während der gesamten Fahrt eine gültige Fahrtberechtigung mit sich zu führen und diese auf Verlangen des Fahr- und Prüfpersonals vorzeigen zu können. Folglich liegt es auch in der Verantwortung, ein verwendetes Nutzermedium (auf dem die Fahrtberechtigung hinterlegt ist) in einem zu Prüfzwecken erforderlichen Zustand durchgängig bereit zu halten (hierzu zählt neben einem ausreichend geladenen Akku natürlich auch das Kennen der eigenen Log-In Daten).
Dieser Grundsatz stellt somit auch kein Alleinstellungsmerkmal der naveo-AGB dar, sondern kommt eben aufgrund der vorgenannten Gegebenheiten in den unterschiedlichsten Ticketing-Apps, den Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW sowie auch in den Tarifbestimmungen zu den eezy-Tarifen analog zur Anwendung.
Sollte es tatsächlich zu dem von dir beschriebenen Fall kommen, dass der Fahrgast zwar eine gültige Fahrtberechtigung auf seinem Smartphone / seiner App besitzt, diese Fahrtberechtigung jedoch (aus welchen Gründen auch immer) im Moment der Kontrolle nicht vorzeigen kann, so kann er den Nachweis über das Vorhandensein seiner zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen Berechtigung im Nachgang ggü dem betreffenden Verkehrsunternehmen erbringen.
In diesem Punkt hast du Recht, dass die derzeitige Formulierung der Beförderungsbedingungen unter §7.5. (4) – welche noch von „persönlichen Zeitfahrausweisen“ spricht (dies hat m.E. historische Gründe im Zusammenhang mit der Chipkarteneinführung) – angepasst werden sollte. Ich habe dies bereits zur Prüfung an das zuständige Kompetenzcenter Marketing NRW weitergeleitet. Vielen Dank dafür!

Viele Grüße und bis dahin,
Marius L.
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